Beschäftigung von Epilepsiekranken

[aus ZAK 23] Richtlinien für eine gute Praxis
Die Mehrzahl der Menschen mit Epilepsie bedarf keiner besonderen Hilfen, um wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten.

Manchmal jedoch führt Epilepsie zu erheblichen Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu erlangen und zu halten.
Der Zweck der folgenden Richtlinien ist es, grundlegenden und überprüften Grundsätzen in der Arbeitswelt Eingang zu verschaffen, um die Beschäftigungsmöglichkeiten von Menschen mit Epilepsie zu verbessern…

Grundsätze:
Bei der Formulierung von Richtlinien für die Beschäftigung geht man von einigen, allgemein akzeptierten Grundsätzen hinsichtlich der Rechte behinderter Menschen und hinsichtlich der Epilepsien und ihrer umfassenden Behandlung aus.

  1. Epilepsien sind Funktionsstörungen des Gehirns, welche betroffene Menschen zum wiederholten Auftreten von Anfällen disponieren. Es gibt vielfältige Formen epileptischer Anfälle, die sich hinsichtlich Häufigkeit und Schwere erheblich voneinander unterscheiden können.
  2. Bei der Mehrzahl der Betroffenen können die Anfälle bei fachkundiger Behandlung, z. B. mit Medikamenten und Verhaltensmaßregein dauerhaft unter Kontrolle gebracht werden.
  3. Weder die Diagnose einer Epilepsie noch das Auftreten von Anfällen sollten die Fähigkeit einer Person in Frage stellen, eine bezahlte Beschäftigung auszuüben.
  4. In den seltenen Fällen, die Restriktionen für spezielle Tätigkeiten notwendig machen, muss die Entscheidung auf der Grundlage einer fairen und individuellen Beurteilung der speziellen Arbeitsanforderungen ebenso wie des betreffenden Anfallskranken, getroffen werden.
    Anderenfalls sind solche Restriktionen diskriminierend.
  5. Alle Menschen mit Epilepsien sollten die gleichen Möglichkeiten wie jedermann haben, Leistungen des medizinischen Versorgungssystems, Hilfen zur Rehabilitation und Beschäftigung und soziale Unterstützung zu erhalten, um die bestmögliche Kontrolle ihrer Krankheit zu erreichen und ihre Beschäftigungsmöglichkeiten zu maximieren.
  6. Bei der Arbeitssuche, bei Auswahlverfahren und bei der Einstellung sollten Epilepsiekranke die gleichen Rechte genießen wie andere Arbeitnehmer.

Grundsätze für die Beschäftigung von Epilepsiekranken
Es gibt vier Bereiche, für die diese Richtlinien gelten:

  • Medizinische Versorgung
  • Eignungsbeurteilung für spezielle Arbeitsplätze
  • Auswahl von Bewerbern
  • Hilfen am Arbeitsplatz

Medizinische Versorgung:
Es ist bekannt, dass gute Anfallskontrolle, arbeitsbezogene Einstellungen und Fähigkeiten und gute Anpassung an die Anfallskrankheit, wiewohl in ihrer relativen Bedeutung unterschiedlich eine Schlüsselfunktion für die Beschäftigungsmöglichkeiten eines Menschen mit Epilepsie haben.
Für die Beurteilung eines Beschäftigten oder eines Bewerbers benötigt der Arbeitgeber ein Verständnis folgender Gegebenheiten bei den Epilepsien und deren Auswirkungen auf die Arbeitsleistung:

  • Es gibt mehrere Formen epileptischer Anfälle. Viele Menschen haben nur einen einzigen Anfall in ihrem Leben. In diesem Fall spricht man gewöhnlich nicht von Epilepsie.
  • Der erste Anfall kann eine sehr ungünstige Auswirkung auf das Selbstvertrauen haben und die betroffene Person braucht möglicherweise psychologische Unterstützung und Aufklärung über Epilepsie.
  • In der überwiegenden Zahl der Fälle können die Anfälle bei fachgerechter Therapie vollständig aufhören. Gewöhnlich erfolgt die Behandlung mit antiepileptisch wirksamen Medikamenten, die regelmäßig, oft über mehrere Jahre eingenommen werden müssen.
  • Medikamente sollten, wenn sie nach den Regeln der Kunst verordnet werden, keine Nebenwirkungen hervorrufen, die die Leistung erkennbar beeinträchtigen.
  • Nur bei einer Minderheit der Menschen mit Epilepsie kommt es zu Anfällen am Arbeitsplatz oder beeinträchtigen die verordneten Medikamente das Leistungsvermögen.
  • Vorstellung bei einem auf Epilepsiebehandlung spezialisierten Arzt führt in solchen Fällen gar nicht selten zu einer Verringerung der Anfälle und einer Verminderung der Nebenwirkungen.
  • Krankheitsbedingte Fehlzeiten und Arbeitsunfälle sind bei Menschen mit Epilepsie nicht häufiger als bei anderen Beschäftigten.
  • Beschäftigte mit Epilepsie sollten den gleichen Versicherungsschutz wie andere Beschäftigten genießen.

Tauglichkeit:
Die überwältigende Mehrzahl der vorhandenen Arbeitsplätze ist für Menschen mit Epilepsie geeignet.

  • Wenn medizinische Beratung für die Eignungsbeurteilung von Personen mit Epilepsie für spezielle Arbeitsplätze in Anspruch genommen wird, sollte die Empfehlung die Anforderungen des Arbeitsplatzes und die modernen Kenntnisse über Epilepsie und Anfälle berücksichtigen. Pauschale, nicht auf spezielle Situationen bezogene Verbote, sollten vermieden werden.
  • An Arbeitsplätzen mit einem hohen Risiko für Selbst- und Fremdgefährdung sollte geprüft werden, ob dieses Risiko durch arbeitsorganisatorische Veränderungen nicht auf ein vertretbares Maß vermindert werden kann. Nur in solchen Fällen, in denen das nicht möglich ist, sind Einschränkungen bei der Beschäftigung von Menschen mit Epilepsie gerechtfertigt.
  • Wenn eine Person mit Epilepsie die erforderliche Qualifikation und Erfahrung besitzt, sollte in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie geeignet ist.

Auswahl von Stellenbewerbern:

  • Wenn Auskünfte über den Gesundheitszustand verlangt werden, sollten diese getrennt von den Bewerbungsunterlagen bearbeitet und von einer fachkundigen Person beurteilt werden.
  • Interviews sollten ihren Schwerpunkt in den Fähigkeiten der Person mit Epilepsie und nicht in ihren realen oder angenommenen Einschränkungen haben.
  • Die Eignung für eine bestimmte Tätigkeit sollte vom Arbeitgeber festgestellt werden, bevor die Auswirkungen der Epilepsie des Stellenbewerbers diskutiert werden.
  • Wenn zur Tauglichkeitsbeurteilung um medizinischen Rat nachgesucht wird, sollte die Empfehlung auf detaillierter Kenntnis des in Frage stehenden Arbeitsplatzes und der Epilepsie des Bewerbers basieren.

Hilfen bei der Arbeit:

  • Wenn bei einem Beschäftigten erstmals Anfälle auftreten, sollte der Arbeitgeber fair reagieren und dem Beschäftigten angemessen Gelegenheit geben, sich sachkundig medizinisch behandeln zu lassen, bevor eine Entscheidung zur weiteren Tauglichkeit gefällt wird.
  • Wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Anfälle am Arbeitsplatz auftreten, sollte der Arbeitgeber dem Beschäftigten mit Epilepsie helfen, seine Arbeitskollegen über seine Epilepsie zu informieren.
    Denjenigen, die möglicherweise bei einem der Anfälle zugegen sind, sollten Hinweise zu Maßnahmen der ersten Hilfe und andere Informationen gegeben werden.
  • Wenn Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten gemacht werden müssen, sollten klare zeitliche Regelungen getroffen werden, wann und unter welchen Bedingungen sie in Kraft treten, überprüft und wann sie wieder aufgehoben werden.
  • Wenn trotz sachgerechter medizinischer Behandlung Wechsel in eine andere Tätigkeit erforderlich wird, sollte möglichst frühzeitig fachkundige Arbeits- und Berufsberatung ermöglicht werden.