FORUM – Epilepsie und Führerschein

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27 Gedanken zu „FORUM – Epilepsie und Führerschein

  • 11. Januar 2017 um 11:01 Uhr
    Permalink

    Ich hatte bis jetzt 5 Anfälle im Schlaf.Wenn Ich jetzt ins Krankenhaus gehe ,wird mir der Führerschein von der Behörde entzogen?

    Antwort
  • 24. Juli 2016 um 12:12 Uhr
    Permalink

    Ich habe eine Frage zur Ausbildung L17: bei meinem Kind wurde vor ca. fünf Jahren eine leichte fokale Epilepsie diagnostiziert. Da die medikamentöse Einstellung in den letzten fünf Jahren gleich blieb – heute ist meine Tochter 16 Jahre alt – bekam sie vor drei Monaten, im Zusammenhang mit Übermüdung, einen leichten Anfall, nach anfallsfreien vier Jahren! Dadurch wurde die Dosierung angepasst.
    Nach Rücksprache mit dem behandelnden Neurologen, wäre es von seiner Seite in Ordnung, wenn sie die Ausbildung L17 macht, da immer ein Begleiter für die nächsten 3000km mitfahren muss. Für mich steht außer Diskussion, dass sie die Erlangung des endgültigen Führerscheins erst nach nachgewiesener Anfallsfreiheit von einem Jahr erhält und dann erst alleine im Straßenverkehr unterwegs sein darf.
    Trotz Vorlage eines entsprechenden Schreibens vom behandelnden Neurologen, wurde nur aufgrund der Diagnose Epilepsie die Bewilligung zur Fahrerlaubnis für den L17 vom Amtsarzt sehr unhöflich abgelehnt. Wir dürfen aufgrund eines Bescheides dagegen ein Rechtsmittel einlegen.
    Meine Frage ist, ob es eine Aussicht auf eine positive Entscheidung gibt, da die Praxisfahrstunden, die mir als Mutter sehr wichtig sind, nur mit Begleitung gefahren werden dürfen und auch die Epilepsie-Diagnose ebenfalls als sehr gering eingestuft ist.
    Vielen Dank vorab für die Bearbeitung und Beantwortung! Herzliche Grüße E.

    Antwort
  • 24. Juni 2016 um 14:40 Uhr
    Permalink

    Hallo ,ich glaube hier wird mir geholfen. Ich hatte vor gut 10 Jahren ein Anfall im Auto wo ich dann von der Straße abgekommen bin, es wurde niemand verletzt und auch kein Sachschaden entstanden. Ich bin dann mit RTW ins Krankenhaus gebracht worden .Polizei war auch vor Ort hatte wohl alles aufgenommen !Musste jedenfalls darauf hin zur Führerscheinstelle ,der meinte nur sie wissen was jetzt kommt entweder geben sie mir den Schein freiwillig oder er wird eingezogen .Ich gab ihn dann freiwillig ab er gab mir das Bild vom schein und sagte danke .Und nun meine frage Wie steht meine Chance das ich ihn wieder bekomme und was muss ich alles machen ?danke Matthias

    Antwort
    • 25. Juni 2016 um 20:17 Uhr
      Permalink

      Sehr geehrter Matthias!

      Hatten Sie nur einen Gelegenheitsanfall oder erhielten Sie offiziell die Diagnose Epilepsie???

      Dies ist wichtig!

      Auch ist die Dokumentation durch einen begutachtenden Neurologen erforderlich.

      Beispiel:
      Einmaliger Krampfanfall aufgrund von Schlafentzug, keine Auffälligkeiten im EEG, andere Untersuchungen auch ohne Befund, keine Epilepsie Therapie nötig, da kein Fokus, Fahrverbot für Gruppe 1: 3 Monate
      Fahrverbot für Gruppe 2: 6 Monate

      Kontrolluntersuchung bei begutachtendem Neurologen nach 3 Monaten wegen Fahrkarenzaufhebung für Gruppe 1, weitere Kontrolluntersuchung nach weiteren 3 Monaten wegen Fahrkarenzaufhebung für Gruppe 2.
      Das halbe Jahr Fahrkarenz ist somit abgesessen.
      Weitere Kontrolluntersuchungen jährlich, dann weniger. Das sieht wie folgt aus:

      1 EEG jährlich, ab Fahrkarenzaufhebung für Gruppe 2 die nächsten fünf Jahre (fünf EEG s)
      dann weniger das heißt nach dem letzten EEG welches die fünf jährige Anfallsfreiheit belegt müssen weitere EEG s erfolgen nach 1 Jahr, dann nach 2 Jahren und das letzte nach 4 Jahren.

      Zur Behörde:
      Um wieder offiziell fahren zu können, ist ein Gutachten nötig, welches selbst finanziert werden muss. Es können Schlafentzugs EEG, 24Stunden EEG s, Kernspintomographie und und und anfallen um ein brauchbares Gutachten zu erhalten.
      Haben Sie ein für Sie brauchbares Gutachten, so wird die Behörde Ihren Führerschein im Regelfall genehmigen.

      Da Ihr Vorfall zehn Jahre zurück liegt haben Sie nach BRD-Gesetz alle Rechte an Ihrem alten Führerschein verloren. Dieser muss nun neu beantragt werden, alle Pflichtstunden müssen in einer Fahrschule abgeleistet werden und eine praktische und theoretische Prüfung muss abgelegt werden.

      Ihre Patientendaten aus der Patientenakte können von Behörden, Gerichten und Versicherungen nur 15 Jahre gegen Sie verwendet werden. Das heißt 15 Jahre nach Führerscheinentzug muss die Führerscheinstelle Ihren neuen Antrag genehmigen.

      Um Ihren Fall genauer beurteilen zu können müsste ich Folgende Informationen haben:

      Anfallsart, Anfallsauslöser und der wievielte Anfall???

      Erhielten Sie offiziell die Diagnose Epilepsie oder handelt es sich nur um einen Gelegenheitsanfall, welcher keine Diagnose einer Epilepsie rechtfertigt???

      Hatten Sie Epi-Auffälligkeiten in EEG s oder anderen Untersuchungen, z.B. Spike-Wave oder Sharp-Wave Komplexe etc.???

      Kamen bei Ihnen Medikamente z.B. Loracepam, Keppra oder diverse Anti Konvulsiva zum Einsatz???

      Kamen Sie Ihrer Dokumentationspflicht über Ihre Anfallsfreiheit nach, nahmen Sie an allen erforderlichen Kontroll EEG s bei einem Neurologen teil und zu welchem Ergebnis kam dieser???

      Wer alles besitzt von Ihnen Epilepsie bezogene
      medizinische Daten???

      Welche Führerscheinklassen besaßen Sie und welche wollen Sie wieder erlangen???

      Wie viele Führerscheinanträge stellten Sie seit dem Entzug???

      In welchem Land wurde Ihr Führerschein entzogen und in welchem Land wollen Sie diesen neu beantragen ???

      Tätigen Sie bitte nichts überstürzt, gerade mit Behörden ist immer Vorsicht geboten !!!

      Gruß aus Deutschland Heini 88

      Antwort
  • 2. Juni 2016 um 17:12 Uhr
    Permalink

    Zur allgemeinen Übersicht:

    Weltweite Regelungen für Menschen mit Epilepsie zum Führen eines PKW im privaten Bereich

    Ständiges Fahrverbot herrscht in folgenden Ländern:

    Bulgarien, China, Estland, Ghana, Indien, Korea, Mexico (vom jeweiligen Bundesstaat abhängig), Pakistan, Ruanda, Russland, Singapur, Taiwan, Türkei, Usbekistan, Zentralafrika;

    24 Monate Fahrverbot herrscht in folgenden Ländern:

    Andorra, Australien, Belgien, Dänemark, Ägypten, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Island, Irland, Israel, Italien, Luxemburg, Malaysia, Norwegen, Portugal, Slowenien, Südafrika, Spanien, Schweden;

    12 Monate Fahrverbot herrscht in folgenden Ländern:

    Australien, Bermudas, Brasilien, Deutschland, Kanada, Malta, Niederlande, Neuseeland, Pakistan, Rumänien, Saudi Arabien, Senegal, Schweiz, Großbritannien, Uruguay, Zypern;

    Ein vom Anfallstyp abhängiges Fahrverbot herrscht in folgenden Ländern:

    Australien, Ägypten, Belgien, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Frankreich, Griechenland, Island, Israel, Kanada, Kroatien, Malta, Niederlande, Neuseeland, Nikaragua, Polen, Slowenien, Sri Lanka, Schweden, Schweiz, Großbritannien, Uruguay;

    Dies sind nur grobe Angaben, da ich nicht weis, wie diese Regelungen in den jeweiligen Ländern gehandhabt werden. Auch ist nirgendwo herauszufinden was in Ländern wie Bulgarien, China oder Indien unter ständigem Fahrverbot zu verstehen ist.

    Beispiel zu ständigem Fahrverbot aufgrund von Schlaganfall oder Narkolepsie in Deutschland:

    Nach bereits einem Schlaganfall ist man nach deutschem Verkehrsrecht zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 (LKW,Bus) eigentlich lebenslang nicht mehr geeignet.
    Patientendaten können nach der in Deutschland herrschenden Rechtslage maximal 15 Jahre gegen den jeweiligen Patienten von Behörden, Gerichten und Versicherungen verwendet werden.
    Das heist im Klaartext wenn ein Schlaganfallpatient 15 Jahre anfallsfrei war und keine weiteren medizinischen Daten diesbezüglich entstanden sind ist dieser wieder zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 geeignet. So sieht ständiges Fahrverbot in Deutschland aus.

    Wie es mit Verjährungsfristen in Ländern mit ständigem Fahrverbot aussieht versuche ich zu recherchieren.

    Gruß aus Deutschland Heini 88

    Antwort
  • 2. Juni 2016 um 17:12 Uhr
    Permalink

    Wer sich von Euch für die rechtliche Situation in der Schweiz bezüglich Epilepsie und Führerschein
    interessiert kann unter dem Begriff

    Epilepsie und Fahrtauglichkeit
    Aktualisierte Richtlinien der Verkehrskommission der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie (SLgE)
    nachhacken.

    Auf dieser Seite wird die rechtliche Situation in der Schweiz genauestens beschrieben.

    In einem vorherigen Beitrag habe ich schon einmal die rechtlichen Auflagen von Deutschland und Österreich verglichen und habe versucht die rechtliche Situation in der Schweiz zu erläutern.

    Die von mir geschilderte Schweizer Rechtslage zu Führerscheingruppe 2 stammt vermutlich von vor 1995. Die Mindestfahrkarenz für Gruppe 2 beträgt in der Schweiz 2 Jahre für die Führerscheinklasse C, C1 und D1 und Taxi.
    Führerscheinklasse D wird gesondert betrachtet und benötigt 5 Jahre Anfallsfreiheit ohne Medikamente jedoch schon nach einem Gelegenheitsanfall.
    Diese Auflagen sind im Vergleich zu den Deutschen Auflagen schärfer.

    Unter Punkt 6 werden auch die rechtlichen Situationen von Lokführern und Piloten grob geschildert.

    Da über Krankheiten allgemein massenweise Halbwissen, Gerüchte und Unwissen in Umlauf ist, versuche ich für Euch an allen Fronten nach zu hacken und derartige rechtliche Sachverhalte klar zu stellen und nach ausführlicher Recherche verständlich zu erklären.

    Antwort
  • 7. Mai 2016 um 21:20 Uhr
    Permalink

    Hallo ich bin neu hier 🙂
    Ich bin jetzt schon 7 Monate Anfallsfrei (solange habe ich noch nie geschafft). Ich bin jetzt 26 und in der Pubertät wurde die Epilepsie sichtbar meistens nur mit kleinen Anfällen wie (Absancen, myoklonische Anfälle), jedoch so ca einmal im halben Jahr habe ich auch einen Grand Mal Anfall.
    Der Neurologe meinte wenns weiter so gut läuft kann ich im Sommer mit dem Führerscheinkurs beginnen.
    Meine Frage ist jetzt, wie verläuft der die Untersuchung beim Amtsarzt. Kann dir dieser auch noch Steine in den Weg legen? Auch wenn der Neurologe sein OK gab. Ich habe ziemlichen Bammel davor.
    Danke
    Lg Simone

    Antwort
    • 8. Mai 2016 um 20:22 Uhr
      Permalink

      Sehr geehrte Simone!

      Wegen der Fahrtauglichkeitsuntersuchung müssen Sie sich keine weiteren Sorgen machen, wenn Sie Ihre Epilepsie verheimlichen. Das ist völlig legal.

      Ihr Neurologe unterliegt der Schweigepflicht, an welche er sich zu halten hat. Beendet Ihr behandelnder und Ihr beurteilender Neurologe das Fahrverbot, so suchen Sie einen Arbeitsmediziner auf wegen der Tauglichkeitsuntersuchung. Diese müssen Sie selbst bezahlen und da der untersuchende Arbeitsmediziner keine Versicherungskarte auslesen darf, da Krankenkassen solche Untersuchungen nicht bezahlen, kann dieser so auch an keinerlei Daten von Ihnen gelangen.

      Aus dem Inhalt Ihres Kommentares schließe ich, dass Sie bis heute in Ihrem Leben noch nie einen Führerschein besaßen. Entschuldigen Sie bitte meine Vermutung, aber aufgrund des von mir vermuteten Umstandes sind Sie vermutlich bei keinerlei Behörde als Epilepsiebetroffene registriert.

      Dies soll auch weiterhin so bleiben.

      Selbstanzeigepflicht gegenüber Behörden existiert nicht. An Fahrkarenzauflagen der Neurologen sollte sich aus versicherungstechnischen Gründen gehalten werden. Beendet Ihr beurteilender Neurologe wie gesagt das Fahrverbot, so genießen sie auch wieder vollen Versicherungsschutz.

      Um auf Nummer Sicher zu gehen können Sie einen Fachanwalt für Verkehrs- und Medizinrecht aufsuchen, dieser Unterliegt ebenso der Schweigepflicht.

      Sollten Sie weitere Fragen haben, stellen Sie diese bitte, ich versuche alles umgehend zu beantworten, da ich täglich von 21.00-22.00 Uhr in diesem Forum bin.

      Für Ihre Führerscheinprüfung viel Erfolg und Gute Fahrt.

      Gruß aus Deutschland Heini 88

      Antwort
    • 9. Mai 2016 um 17:21 Uhr
      Permalink

      Hallo Simone,
      wenn Du aus Österreich bist bitte schau auf die Homepage von Dr. Erwin Buchinger. Und sonst erkundige dich beim Bundessozialministerium in Österreich oder Deutschland.

      Gruß

      Barbara

      Antwort
    • 9. Mai 2016 um 21:21 Uhr
      Permalink

      Sehr geehrte Simone!

      Unter dem Suchbegriff
      Leitlinien für gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern

      finden Sie die gesetzlichen Richtlinien für Fahrtauglichkeitskriterien von Österreich. Nur diese Richtlinien haben in Österreich Rechtsbestand.

      Bitte meiden Sie in Ihrem eigenen Interesse staatliche Einrichtungen, Verbände und Stiftungen. Diese haben so gut wie noch nie real geholfen.

      Bitte unterschreiben Sie niemals Schweigepflichtsentbindungen. Institutionen und Behörden können so mit Ihren Daten machen was diese wollen.

      Verschweigen Sie gegenüber Behörden Ihre Epilepsie. Dies ist völlig legal, solange Sie sich an die gesetzlichen Auflagen Ihrer Neurologen halten.

      Zu Ihrer persönlichen Beruhigung:
      Bei Fahrtauglichkeitsuntersuchungen eines Arbeitsmediziners wird kein EEG, EKG oder Ähnliches vollzogen. Führerscheininhaber und Bewerber der Gruppe 2 müssen lediglich eine Urinprobe abgeben und einen diastolischen Blutdruck von unter 100 aufweisen.
      Beispiel: 180 zu 95 sieht nicht schön aus, ist aber noch zulässig.

      Für Führerscheininhaber der Gruppe 1 ist ein diastolischer Blutdruck von unter 130 aufzuweisen.
      Beispiel: 190 zu 115 sieht nicht schön aus, ist aber für Gruppe 1 noch zulässig.

      Ein Sehtest ist ebenso erforderlich.

      Merken Sie sich Ihren Blutdruck, welcher im Formular angegeben wird.

      Erklärt Ihr Arbeitsmediziner Sie für fahrtauglich, so bekommen Sie dies gleich schriftlich als Attest ausgehändigt. Dieses Attest geben Sie bei Ihrer Führerscheinstelle ab. Diese fordert dann den sauberen Fragebogen bei Ihrem Arbeitsmediziner an, prüft die angegebenen Werte und Ihrem Führerschein steht nichts mehr im Wege.

      Sollten Sie weitere Fragen haben, stellen Sie diese bitte, erkundigen Sie sich im Vorfeld über alles genau und tätigen Sie nichts überstürzt.

      Alles Gute und Viel Erfolg

      Gruß aus Deutschland Heini 88

      Antwort
    • 12. Mai 2016 um 14:20 Uhr
      Permalink

      Dankeschön für die vielen hilfreichen Antworten.

      Antwort
  • 26. Januar 2016 um 16:13 Uhr
    Permalink

    Zufällig stieß ich auf eine Statistik aus den USA aus dem Zeitraum 1995-97 in welcher Folgendes angegeben wird:

    68% aller Unfalltoten sind die Fahrer selbst

    86 von 44027 Unfällen entstanden durch epileptische Anfälle am Steuer das sind 0,19%

    Unfallursachen durch kardiovaskuläre Erkrankungen und Hypertonie betragen 4%

    Die Altersgruppe unter 25 beträgt 24% aller Unfälle

    Diabetis mellitius 0,3% aller Unfälle

    Alkohol 30% aller Unfälle

    Anfälle (Kreislauf, Schwächeanfall, Schwindel)
    0,2%

    Übrige Ursachen 41%

    Betrachtet man die nur tödlichen Unfälle aus medizinischen Gründen so kommt man bei Anfällen auf 4%, bei kardiovaskulären Erkrankungen auf 89%, bei Diabetis mellitius auf 7%, und bei Alkohol auf 72,4%.

    Erhöhte Sterbewahrscheinlichkeit ergibt sich aus dieser Statistik für Epilepsiepatienten durch folgende Faktoren:

    Gehirntumore 3,7
    Sturz 1,2
    Ertrinken 4,3
    Ersticken 3,6

    Das Risiko durch einen selbst verursachten Unfall aufgrund eines epileptischen Anfalles zu sterben liegt nur bei 0,2.

    Gruß aus Deutschland Heini 88

    Antwort
  • 31. Dezember 2015 um 16:12 Uhr
    Permalink

    Heini 88 wünscht allen Epilepsiepatienten, Betroffenen, Beteiligten sowie deren Angehörigen und allen Forumsteilnehmer für 2016 lebenslange Anfalls und Symptomfreiheit und alles Glück der Welt.

    Es grüßt Euch aus Deutschland euer Heini 88

    Antwort
  • 30. November 2015 um 10:11 Uhr
    Permalink

    Ausführliche Internetseite für Fahrtauglichkeitskriterien in Österreich unter dem Suchbegriff:

    Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern

    Fahrtauglichkeitskriterien in Deutschland unter dem Suchbegriff:

    Fahrtauglichkeit BAST
    Bundesamt für Straßenwesen

    Auf diesen Seiten findet man auch Informationen über die verkehrsrechtlichen Situationen von Herzattacken, Schlaganfällen, Narkolepsie und und und.

    Fazit:
    Die allgemeinen Auflagen zum Führen von Fahrzeugen sind auf der österreichischen Seite detaillierter beschrieben als in den Richtlinien der deutschen Seite BAST. Mit zehn Jahren maximaler Fahrkarenz für Gruppe 2 sind österreichische Auflagen in diesem Punkt strenger, da in Deutschland die längste Fahrkarenz für diese Gruppe lediglich fünf Jahre beträgt. Jedoch sind deutsche und österreichische Auflagen ungefähr identisch.

    Fahrkarenzen der Schweiz sind erheblich weicher für Gruppe 1, da die Mindestkarenz in leichten Fällen nur zwei Monate beträgt.
    Für die Gruppe 2 sind diese jedoch erheblich strenger, da bereits nach einem provozierten Gelegenheitsanfall eine minimale Fahrkarenz von fünf Jahren und bei erneutem Auftreten ein eventuell lebenslanger Ausschluss betroffener für diese Gruppe besteht.

    In anderen Ländern existieren zum Teil noch strenger Auflagen, welche von mir weiter ausführlich recherchiert werden.

    Antwort
  • 24. März 2015 um 17:19 Uhr
    Permalink

    Hallo Leute
    ich möchte gerne ein Treffen zum Gedankenaustausch organisieren. Ich würde mich freuen wenn sich einige melden würden

    haidegger.handycapsport@aon.at
    Handy:0664/6344905

    Gruß Barbara

    Antwort
    • 20. Februar 2016 um 20:19 Uhr
      Permalink

      Hallo Barbara

      Ich bin neu in diesem Forum, habe einige Beiträge einiger Teilnehmer gelesen, welche sehr interessant sind. An einem Treffen zum Gedankenaustausch hätte auch ich Interesse.
      Nun willst Du diese Veranstaltung nach meinen Informationen in Innsbruck abhalten. Dies ist von Schweinfurth aus sehr weit. Einige Forumsteilnehmer welche vermutlich aus Deutschland kommen haben Dich gebeten, Dich zu äußern worauf Du dabei hinaus willst. Diese Frage ist berechtigt, da diese eine weite Anreise haben.

      Liebe Grüße aus Schweinfurth Olga 1990

      Antwort
      • 21. Februar 2016 um 18:20 Uhr
        Permalink

        Hallo Olga 1990
        bitte schicke mir einfach eine E – Mail.

        Lg. Barbara

        Antwort

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