Pensionen Leben im Familienverband der Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen.
Ausgedinge
Ist oder wäre bei Pensionsbeziehern ein Ausgedinge anzurechnen, so darf das monatliche Nettoeinkommen 75 % der in lit. a bzw. 90 % der in lit. g genannten Grenzbeträge nicht übersteigen. Alle Pensionen mit einem Pensionsstichtag vor dem 1. Jänner 2005 und einer Höhe bis zu € 1.875,-- wurden ab 1.1.2006 um 2,5 Prozent erhöht. Alle Pensionen über € 1.875,-- wurden mit einem Fixbetrag von € 46,88 erhöht. Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der "besten 18 Jahre") beträgt € 3.131,94 Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung € 731,40
Richtsätze für Ausgleichszulagen Die Ausgleichszulagenrichtsätze für 2006 betragen: | Alters- und Invaliditätspensionen | in € | | für Alleinstehende | 690,00 | | für Ehepaare | 1.055,99 | Erhöhung für jedes Kind | 690,00 | Witwen - und Witwerpensionen | | Waisenpensionen bis zum 24. Lebensjahr | | Halbwaisen | 253,80 | Vollwaisen | 381,06 | Höchstbeitragsgrundlage | | Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) monatlich | 3.750,00 | Für Sonderzahlungen jährlich | 7.500,00 | Für den Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) monatlich | 4.375,00 | | | Geringfügigkeitsgrenze | | für ASVG Versicherte | | monatlich | 333,16 | täglich | 25,59 | für nebenberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG | 333,16 | für hauptberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG | 537,78 | | | Für die Befreiung von der Rezeptgebühr (auf Antrag) gelten folgende Grenzbeträge: | | a) für alleinstehende Personen, deren mon. Nettoeinkünfte | 690,00 | für Ehepaare, deren mon. Nettoeinkünfte nicht übersteigen | 1.055,99 | Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um | 72,32 | b) für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chronische Kranke), sofern die mon. Nettoeinkünfte, für Alleinstehende | 793,50 | für Ehepaare nicht übersteigen für jedes Kind sind hinzuzurechnen | 1.214,39 72,32 |
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