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Werte 2006 in der Sozialversicherung

- Befreiung von der Rezeptgebühr

 

Pensionen 

Leben im Familienverband der Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen.

Ausgedinge

Ist oder wäre bei Pensionsbeziehern ein Ausgedinge anzurechnen, so darf das monatliche Nettoeinkommen 75 % der in lit. a bzw. 90 % der in lit. g genannten Grenzbeträge nicht übersteigen.

 

Alle Pensionen mit einem Pensionsstichtag vor dem 1. Jänner 2005 und einer Höhe
bis zu € 1.875,-- wurden ab 1.1.2006 um 2,5 Prozent erhöht. Alle Pensionen über
€ 1.875,-- wurden mit einem Fixbetrag von € 46,88 erhöht.

Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der "besten 18 Jahre") beträgt € 3.131,94
Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung € 731,40

Richtsätze für Ausgleichszulagen

Die Ausgleichszulagenrichtsätze für 2006 betragen:

Alters- und Invaliditätspensionen

in €

für Alleinstehende

690,00

für Ehepaare

1.055,99

Erhöhung für jedes Kind

 690,00

Witwen - und Witwerpensionen 

 

Waisenpensionen bis zum 24. Lebensjahr 

 

Halbwaisen 

 253,80

Vollwaisen 

  381,06

Höchstbeitragsgrundlage 

 

Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) monatlich

 3.750,00

Für Sonderzahlungen jährlich 

 7.500,00

Für den Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) monatlich 

 4.375,00

 

 

Geringfügigkeitsgrenze 

 

für ASVG Versicherte 

 

monatlich 

 333,16

täglich 

 25,59

für nebenberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG 

 333,16

für hauptberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG  

 537,78

 

 

Für die Befreiung von der Rezeptgebühr (auf Antrag) gelten folgende Grenzbeträge: 

 

a) für alleinstehende Personen, deren mon. Nettoeinkünfte 

 690,00

für Ehepaare, deren mon. Nettoeinkünfte nicht übersteigen 

 1.055,99

Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um  

 72,32

b) für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chronische Kranke), sofern die mon. Nettoeinkünfte,
für Alleinstehende 

 793,50

für Ehepaare nicht übersteigen
für jedes Kind sind hinzuzurechnen 

 1.214,39
72,32



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