Begünstigter Behinderter Dem Personenkreis der "begünstigten Behinderten" im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) kann angehören, wer - einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50vH hat und
- entweder österreichischer Staatsbürger, EWR-Bürger oder anerkannter Flüchtling ist.
Außer Sie - befinden sich noch in Schul- oder Berufsausbildung (Ausnahme: Lehrlinge) oder
- haben das 65. Lebensjahr überschritten und stehen nicht in Beschäftigung oder
- beziehen eine Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeits
- oder eine Alterspension und stehen nicht in Beschäftigung oder
- können wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht in den Arbeitsprozess eingegliedert werden
- und sind auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nicht geeignet.
Wenn Sie dem Personenkreis der "begünstigten Behinderten" angehören, stellen Sie beim Bundessozialamt einen entsprechenden Antrag. Damit wird ein so genanntes Feststellungsverfahren eingeleitet, in Rahmen dessen der Grad der Behinderung durch ärztliche Sachverständige ermittelt wird. Das Bundessozialamt entscheidet danach über Ihren Antrag mit Bescheid. Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie dagegen das Rechtsmittel der Berufung ergreifen; über die Berufung entscheidet in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission. Behinderteneinstellungsgesetz Im Behinderteneinstellungsgesetz steht, dass Menschen mit Behinderungen "begünstigt" werden können. Voraussetzung ist, dass sie stark behindert sind (mindestens 50 %). Aber auch Personen mit einer anderen Einschränkung können dazu gehören, wenn sie z.B. schwer zuckerkrank sind oder große Lernschwierigkeiten haben. Das Bundessozialamt entscheidet, ob eine Person so sehr behindert ist, dass sie zu der Gruppe der "begünstigten Behinderten" gehört. Weitere Voraussetzung: Nur Personen, die arbeiten, können als "begünstigte Behinderte" gelten. Sie dürfen also nicht mehr in die Schule gehen, sie dürfen nicht studieren und sie dürfen nicht schon in dauernder Pension sein. Behindertenmilliarde Auf Grund der schwierigen Arbeitsmarktsituation behinderter ArbeitnehmerInnen startete die Bundesregierung 2001 eine Beschäftigungsoffensive zur beruflichen Eingliederung dieser Personengruppe. Die Finanzierung erfolgt aus der im Budget enthaltenen "Behindertenmilliarde". Viele Menschen mit Behinderungen sind arbeitslos. Daher hat im Zentrum der Maßnahmen für diese Gruppe die berufliche Integration zu stehen. Da aber eine erfolgreiche Eingliederung in das Erwerbsleben ein entsprechendes soziales Umfeld voraussetzt, sind auch Schritte in diese Richtung notwendig. Behinderung (Definitionen) Österreichisches Komitee für soziale Arbeit im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
"Behinderte Menschen sind Personen jeglichen Alters, die in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld körperlich, geistig oder seelisch dauernd wesentlich beeinträchtigt sind. Ihnen stehen jene Personen gleich, denen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht. Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind insbesondere die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Erwerbstätigkeit, Beschäftigung, Kommunikation, Wohnen und Freizeitgestaltung." "Behindert sind jene Menschen, denen es ohne Hilfe nicht möglich ist,
- geregelte soziale Beziehungen zu pflegen, - sinnvolle Beschäftigung zu erlangen und auszuüben und - angemessenes und ausreichendes Einkommen zu erzielen." Europarat (1973):
"Personen, die aufgrund einer Verletzung, Krankheit oder eines angeborenen Gebrechens entweder ernsthafte Schwierigkeiten bei der Ausübung von Tätigkeiten haben, die ein Angehöriger derselben Altersgruppe gewöhnlicherweise ausführen könnte, oder diese Tätigkeit überhaupt nicht ausführen können." Österreichisches Komitees für Sozialarbeit (ÖKSA): "Behindert ist jene Person, die aufgrund eines körperlichen, geistigen oder seelischen Schadens (Leiden) voraussichtlich dauernd in einem solchen Maß geschädigt ist, dass sie nicht in der Lage ist, in der Gesellschaft jene Stellung einzunehmen, die eine nicht behinderte Person einzunehmen vermag." Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG): "Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten." Bundesbehindertengesetz (BBG): "Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden." Wiener Behindertengesetz: "Als Behinderte gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung und Schulbildung zu erhalten oder einen Erwerb zu erlangen oder beizubehalten, dauernd wesentlich beeinträchtigt sind."
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): "Die Rehabilitation umfasst medizinische Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit es zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können."
AMS: "Als behindert werden jene Personen vom AMS arbeitslos vorgemerkt, die nach Bundes- und/oder Landesgesetz begünstigt sind und Personen mit einer physischen, psychischen oder geistigen Einschränkung (unabhängig vom Grad ihrer Behinderung), die durch ein ärztliches Gutachten belegt ist, und die aufgrund dieser Einschränkung Schwierigkeiten bei der Vermittlung oder nur ein eingeschränktes Spektrum an Berufsmöglichkeiten haben." Berufskrankheiten Berufskrankheiten sind Schädigungen der Gesundheit durch die versicherte Tätigkeit. Sie sind in Anlage 1 zum ASVG angeführt. Durch eine Generalklausel stehen auch Krankheiten unter Versicherungsschutz, die nicht in dieser Liste enthalten sind: sie müssen nachweisbar berufsbedingt sein und durch schädigende Stoffe oder Strahlen hervorgerufen werden. Neue Gefahren in der Arbeitswelt, aber auch neue Erkenntnisse über Auswirkungen von Schadstoffen oder Belastungen führen dazu, dass die Liste der Berufskrankheiten immer wieder ergänzt wird. Besonderer Kündigungsschutz Bei Kündigung unbefristeter Arbeitsverhältnisse mit begünstigen ArbeitnehmerInnen ist grundsätzlich vor Kündigungsausspruch beim Bundessozialamt die Zustimmung des Behindertenausschusses zu beantragen. Die Kündigungsgründe sind im Behinderteneinstellungsgesetz taxativ aufgezählt. In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses besteht der besondere Kündigungsschutz nicht. ArbeitgeberInnen können daher innerhalb dieser sechs Monate die Kündigung auch ohne Antrag beim Bundessozialamt aussprechen. Es besteht auch die Möglichkeit, befristete Arbeitsverhältnisse mit begünstigten Personen abzuschließen. In diesem Fall findet der besondere Kündigungsschutz keine Anwendung. Laut Kündigungsstatistik werden fast drei Viertel der eingebrachten Anträge entweder einvernehmlich aufgelöst oder zurückgezogen, weil finanzielle oder technische Unterstützung angeboten werden kann. Im Gesetz taxativ aufgezählte Kündigungsgründe: - Tätigkeitsbereich des/der begünstigten ArbeitnehmerIn entfällt und Weiterbeschäftigung nicht möglich.
- Der/die begünstigte ArbeitnehmerIn wird unfähig, die Arbeit zu leisten und eine Wiedereinstellung ist nicht zu erwarten und eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ist nicht möglich.
- Es liegt eine beharrliche Pflichtverletzung des/der begünstigten ArbeitnehmerIn vor und eine Weiterbeschäftigung ist aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht möglich.
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