Behindertenpass

Sehr geehrte Damen und Herren,
die PDF-Datei des Behindertenpass  – zum herunterladen- zu Ihrer Verwendung,

mit freundlichen Grüßen
Liselotte Kastl-Soldan

Quelle: Bundessozialamt

Behindertenpass im Scheckkartenformat

Epilepsiekranke Personen können auch einen Behindertenpass beantragen.

Der Behindertenpass ist ein Lichtbildausweis, der bei Anträgen, die nach dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, im Scheckkartenformat ausgestellt wird.

Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der bisherigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Ein Umtausch findet nicht statt.

Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen werden durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.

Wer bekommt den Behindertenpass?

Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 %, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Wie erhält man den Behindertenpass?

Den Antrag stellen Sie beim Sozialministeriumservice.

www.bundessozialamt.gv.at

Dem Antrag beizulegen sind

  • ein färbiges EU-Passbild nach den geltenden ICAO Vorschriften
  • aktuelle medizinische Unterlagen z.B. Befunde in Kopie
  • Meldezettel in Kopie

Der Antrag und die Ausstellung des Behindertenpasses sind kostenlos.

Feststellungsbescheid nach dem Behinderteneinstellungsgesetz:

Der Behindertenpass ist nicht gleichzusetzen mit einem Bescheid betreffend der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetztes, mit dem zum Beispiel ein erhöhter Kündigungsschutz verbunden ist.

Bescheid für die Zuerkennung einer finanziellen Leistung

Mit dem Behindertenpass ist keine laufende finanzielle Leistung wie eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension verbunden.

Eine solche Geldleistung ist bei den Sozialversicherungsträgern zu beantragen.

Parkausweis

Für den Erhalt eines Parkausweis (nach § 29b der Straßenverkehrsordnung), der das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen ermöglicht, ist ein zusätzlicher Antrag notwendig.

Quelle: Bundessozialamt